Wieviel kosten eigentlich Anwälte?

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    Die wichtigsten Eckdaten im Überblick

    Das erste Aufeinandertreffen

    Für Verbraucher sind die Gebühren für eine Erstberatung auf 190 Euro und für eine weitergehende Beratung auf 250 Euro, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, begrenzt. Eine Beratungsgebühr entsteht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

    Außergerichtliche Vertretung

    Die außergerichtliche Vertretung stellt eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit dar. Diese liegt bereits dann vor, wenn der Anwalt beispielsweise die Gegenseite anschreibt oder anruft. Damit entstünde eine so genannte Geschäftsgebühr, für welche ein fester Rahmen nach Gegenstandswert vorgegeben ist. Zu den Gebühren für den Rechtsanwalt kommt noch die Auslagenpauschale, die höchstens 25 Euro beträgt und die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 16 Prozent, hinzu.

    Prozess und Kosten

    Ein Rechtsstreit kostet Geld. Wer eine Klage erheben oder einen Antrag stellen will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Hinzu kommen die Kosten für den Anwalt. Diese Kosten nennt man Prozesskosten, die auch einer Partei entstehen, die sich gegen eine Klage verteidigt. Gerne informieren wir Sie über die zu erwartenden Kosten Ihres Rechtsstreits.

    Rechtsschutzversicherung

    Sind Sie Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung können wir für Sie klären, ob Deckungsschutz besteht und kümmern uns um die Abrechnung. Die Rechtschutzversicherung übernimmt im Falle Ihrer Einstandspflicht, die Kosten Ihres Rechtsanwaltes, die Gerichtskosten, Prozessgutachterkosten und im Falle des Unterliegens auch die Kosten der Gegenseite.

    Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

    Sollten Ihre finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt sein, so steht Ihnen möglicherweise ein Anspruch auf Beratungshilfe für eine Erstberatung und auf Prozesskostenhilfe für ein eventuell später zu führendes Verfahren zu. Den entsprechenden Beratungshilfeschein erhalten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts. Sollten die Voraussetzung der Beratungshilfe vorliegen, so übernimmt der Staat die Kosten der rechtsanwaltlichen Erstberatung sowie der außergerichtlichen Tätigkeit. Sie leisten daneben einen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 Euro. Für die staatliche Unterstützung bei einem Gerichtsverfahren können Sie sich hier den Antrag auf Prozesskostenhilfe herunterladen.

    FAQ

    Häufige Fragen zu Anwaltskosten

    Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren nach Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, unter Umständen bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.

    Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat nach §114 ZPO, wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

    Die Prozesskostenhilfe schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z. B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Gleiches gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.

    Für die Erklärung muss der vorliegende Vordruck benutzt werden. Lesen Sie den Vordruck sorgfältig durch und füllen Sie ihn gewissenhaft aus.

    Bitte fügen Sie die notwendigen Belege nach dem jeweils neuesten Stand bei, nummerieren Sie sie und tragen Sie die jeweilige Nummer in das dafür vorgesehene Kästchen am Rand des Vordrucks ein. Fehlende Belege können zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige Angaben auch zu ihrer Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können sogar eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Bei Bedarf finden Sie Ausfüllhinweise in unserem Downloadbereich. Auch die Mitarbeiterinnen in unserer Kanzlei helfen Ihnen gern beim Ausfüllen oder beantworten Ihnen die dabei entstehenden Fragen.

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