Wir helfen
bei Rechtsfragen
rund ums Arbeitsrecht

Wir vertreten und begleiten Sie als zuverlässiger Partner im Arbeitsrecht, das weit mehr als andere Rechtsgebiete der ständigen Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung unterliegt und stetige Beeinflussung durch das Europäische Recht erfährt.

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    Ihre kompetenten Ansprechpartner im Arbeitsrecht Kanzlei KILL FRECH MICHALAK KRUSE – wir kämpfen für Sie.

    RECHTSANWALT
    BLASIUS JANAS

    Ihr Ansprechpartner in
    allen Angelegenheiten
    des Arbeitsrechts

    TEL +49 (0)2043 53231-0
    janas@kanzlei-gladbeck.de

    RECHTSANWÄLTIN
    SANDRA CRAMER

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    TEL +49 (0)2043 53231-0
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    RECHTSANWÄLTIN
    STEPHANIE UHLENBROCK

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    des Arbeitsrechts

    TEL +49 (0)2043 53231-0
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    Das ist für Sie drin

    Kündigung oder Abmahnung

    Wir prüfen die Wirksamkeit Ihrer Kündigung und begleiten Sie auch im anschließenden Arbeitsgerichtprozess. Ob Änderungskündigung, fristlose Kündigung, Kündigung in der Probezeit, wegen Krankheit oder betriebsbedingte Kündigung. Auch im Falle einer Abmahnung, prüfen wir die Voraussetzungen für deren Löschung. Bitte beachten Sie die kurzen Fristen im Falle einer Kündigung.

    Abfindung und Aufhebungsverträge

    Wir übernehmen auch die Interessenvertretung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses und gestalten Aufhebungsverträge oder Abwicklungsverträge und setzen Ihre Abfindung gemäß Arbeits- und Tarifvertrag durch.

    Arbeitsvertrag

    Wir prüfen bestehende oder Entwürfe von Arbeitsverträgen, z. B. auf Rechtsgültigkeit enthaltener Klauseln, mündlicher Absprachen in befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen, Ausschlussfristen oder Verfallsklauseln.

    Arbeitszeugnis

    Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnissen bzgl. Form, Zeitpunkt, Inhalt und verschlüsselten Formulierungen rechtlich überprüfen und sich beraten, welche Rechtsfolgen bei der Verletzung der Zeugnispflicht drohen.

    Arbeitgeberpflichten

    Wir übernehmen die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen bei Verletzung der Arbeitgeberpflichten beim Arbeitsschutz, Persönlichkeitsschutz, Nichtraucherschutz, Erfüllung der Fürsorgepflicht oder der Gleichbehandlung.

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Mobbing

    Wir setzen Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche vertrauensvoll durch.

    Vergütung, Lohn und Gehalt

    Bei fehlenden Vereinbarungen oder ungenauen Zahlungsmodalitäten beraten wir Sie genauso, wie bei ungerechtfertigten Gehaltsreduzierungen oder Lohnfortzahlung, sowie Urlaubsabgeltung.

    Statistik

    Abfindung

    %

    aller Kündigungsschutzverfahren mit Zahlung einer Abfindung erfolgreich abgeschlossen.

    Koffein

    Liter Kaffee gekocht und verbraucht.

    Stühle

    unterschiedliche Stühle in der Kanzlei.

    FAQ

    Fragen und Antworten

    Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz muss eine Krankmeldung unverzüglich eingehen. Dies heißt, dass bereits vor Beginn der Arbeitszeit des ersten Fehltages die Krankmeldung erfolgen muss. Wenn die Krankheit mehr als drei Kalendertage dauert, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am vierten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, sofern im Arbeitsvertrag kein kürzerer Zeitraum vereinbart ist.

    § 4 KSchG bestimmt für die Kündigungsschutzklage eine Klagefrist von drei Wochen. Der Fristbeginn liegt im Zugang der Kündigung. Zugang liegt vor, wenn die Kündigung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass der Empfänger diese unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich.

    Besonders im Arbeitsrecht sind eine Vielzahl von Fristen zu beachten, deren Versäumen zu erheblichen Rechtsnachteilen führen kann, mithin bis zum Verlust des Rechtsstreits. Zu den wichtigsten Fristen gehören:

    – die Frist zur Zurückweisung der Kündigung,
    – die Frist zur Kündigungsschutzklage und
    – vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen

    Eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag ergeben. Ist dies nicht der Fall, brauchen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als die vereinbarte Arbeitszeit zu arbeiten. Eine Verpflichtung zu unbezahlten Überstunden besteht nur dann, wenn dies durch den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist.

    Die Prozesskostenhilfe (PKH) dient dazu, einkommensschwache Personen bei der Durchführung von Gerichtsverfahren finanziell zu unterstützen. In diesem Fall, können sowohl die Vergütung des Rechtsanwaltes als auch die Gerichtskosten durch den Staat übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag bei dem für das Verfahren zuständige Gericht gestellt werden. Die Bedürftigkeit ist anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen. Zudem kann Prozesskostenhilfe nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt werden.

    Der Arbeitgeber hat die Pflicht dem Arbeitnehmer rechtzeitig sein Gehalt zu zahlen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer darauf reagieren, indem er bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen

    – den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert,
    – sein Zurückbehaltungsrecht ausübt und die Arbeitsleistung verweigert,
    – bei fruchtloser Fristsetzung eine Zahlungsklage erhebt,
    – fristlos kündigt und Schadensersatz fordert.

    Sind am Ende des Jahres Urlaubstage übrig, können diese auf Antrag in das nächste Jahr übertragen werden. Allerdings müssen die übertragenen Urlaubstage in der Regel spätestens bis zum 31. März genommen und gewährt werden. Mit Ablauf dieses Zeitpunktes ist der Arbeitgeber grundsätzlich von der Verpflichtung der Gewährung befreit, soweit entsprechende Hinweispflichten durch den Arbeitgeber beachtet worden sind.

    Ein grundsätzlicher Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht nicht. Hierzu kommt es auf etwaige einzelvertragliche Vereinbarungen oder Tarifbestimmungen an. In Betracht kommt jedoch auch eine regelmäßige betriebliche Praxis (betriebliche Übung). Ein solch wiederkehrendes Verhalten des Arbeitgebers kann unter Umständen einen Rechtsanspruch begründen.

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    ARBEITSRECHT STRAFRECHT

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